AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten, so lange wir keine anders lautenden Bedingungen mitgeteilt haben, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

(3) Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen, sowie geringfügige Abweichungen der Parameter der Ware, wie z.B. in Form, Farbe, Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten und können nicht zum Anlass einer Beanstandung gemacht werden.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen in unseren Angeboten behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erlaubt.

(3) Kundenspezifische Sonderanfertigungen sind vom Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15 % sind kein Anlass zur Beanstandung.

(4) Bei Sonderanfertigungen trägt der Käufer die Verantwortung dafür, dass ihm die rechtliche Befugnis zur

Vervielfältigung der bestellten Ausführung zusteht. Die Anfertigung von Entwürfen wird berechnet, falls ein

Auftrag nicht erteilt wird oder wenn die Entwurfsarbeiten einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern.

(5). Wir sind nach Zugang einer Bestellung berechtigt, diese innerhalb von 3 Wochen anzunehmen.

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”.

(2) Der Kaufpreis versteht sich netto, also ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Kaufpreis ist, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, fällig. Generell ist der Abzug von Skonto unzulässig, solange ältere fällige Rechnungen noch unbezahlt sind.

(4) Bei Verträgen, mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten, sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend eingetretener Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Materialpreisänderungen oder Steuererhöhungen, zu erhöhen.

(5) Grundsätzlich gilt die Hausse- und Baisseklausel.

(6) Bei nicht erfolgter Freigabe von Reparaturen werden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags berechnet.

 

§ 4 Lieferfrist

(1) Die Lieferfrist beginnt erst, wenn alle technischen Fragen, sowie die Art des Versandes und der Verpackung geklärt sind bzw. feststehen.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt voraus, dass der Besteller seinerseits seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Verletzt der Schuldner schuldhaft Mitwirkungspflichten, sind wir darüber hinaus berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben jedoch nicht ausgeschlossen.

 

§ 5 Gefahrenübergang und Verpackung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.

(2) Nach § 15 Abs. 1 VerpackG sind wir als Vertreiber von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gegenüber gewerblichen und privaten Endverbrauchern dazu verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Transportverpackung wieder zurückzunehmen. Dies betrifft nicht die von uns als Verkaufsware vertriebenen Verpackungsartikel. Euro-Paletten werden bei Übergabe getauscht. Die Entscheidung von der Rückgabemöglichkeit Gebrauch zu machen, obliegt dem Kunden.

Soweit wir verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt unser Vertragspartner die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung. Die Rückgabe der Verpackungen kann wahlweise am Unternehmensstandort in Gräfelfing, Montag bis Donnerstag zwischen 9:00-11:30 und 13:00 -16:00 Uhr erfolgen. Die Anlieferung ist vorab telefonisch unter der entsprechenden Rufnummer anzumelden.

 

§ 6 Mängelgewährleistung und Schadenersatz

(1) Weist der Kaufgegenstand innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung einen von uns zu vertretenden Mangel auf, erfolgt die Gewährleistung nach unserer Wahl, entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder Gutschrift des Rechnungswertes, falls nicht anders vereinbart. Für den Fall der Mängelbeseitigung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, jedoch höchstens bis zum Wert des betreffenden Erzeugnisses.

Die Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Kaufgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, werden nicht übernommen. Mängel durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Lagerung oder Änderungen bzw. Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,chemische,elektrochemische oder elektrische Einflüsse schließen jegliche Gewährleistung aus, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.


(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,  insbesondere  bei  nur  geringfügigen  Mängeln,  steht  dem  Besteller  jedoch  kein Rücktrittsrecht zu.  Dies  gilt  nicht,  wenn  sich  der  geringfügige  Mangel  auf  eine  zugesicherte  Eigenschaft bezieht. Kosten für Reparaturarbeiten Dritter, die ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers vom Käufer beauftragt worden sind, werden nicht ersetzt.

(3) Mängelrügen innerhalb des vorstehend genannten Rahmens werden nur anerkannt, wenn sie binnen sechs Tagen nach Empfang der Ware, bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln, unverzüglich nach Kenntniserlangung durch schriftliche Erklärung, geltend gemacht werden. Beanstandungen der Menge werden nur berücksichtigt, wenn sie sofort nach Erhalt der Sendung schriftlich vorgebracht werden und bei uns eingehen. Die Untersuchungs-Rügepflicht umfasst Bedienungs- und Montageanleitungen.

(4) Sofern es sich um Produkte handelt, die auf Grund ihrer Beschaffenheit generell einer begrenzten Haltbarkeit unterliegen, kann die Gewährleistung deutlich kürzer sein. Dies gilt auch für Produkte, die zwar innerhalb des Lager- bzw. Haltbarkeitszeitraumes verarbeitet werden, aber ausschließlich für kurzfristige Anwendungen konzipiert sind. Hier wird die Gewährleistung durch den vorgesehenen Anwendungszeitraum begrenzt.

(5) Soweit  sich  der  Kaufvertrag  auf  einen  gebrauchten  Gegenstand  bezieht,  erfolgt  die  Lieferung  unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

(6) Mit Schadenersatz haften wir, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, einschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns kein Vorsatz trifft,  ist  die  Schadensersatzhaftung  auf  einen  vorhersehbaren  und  typischerweise  eintretenden Schaden begrenzt. Dessen ungeachtet haften wir stets nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. 
Allerdings ist auch in diesem Fall der Schadenersatz auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Regelungen unberührt.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sonstigen offenen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt die Kaufsache zurückzuverlangen. Mit der Rücknahme der Kaufsache erklären wir noch nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag.

(2) Der Besteller ist verpflichtet die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet sie auf eigene Kosten gegen Feuer-Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Während seiner Besitzzeit trägt der Besteller die Unterhaltskosten, insbesondere hat er erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschl. Mehrwertsteuer ab, die ihm durch die Weiterveräußerung an einen Dritten erwachsen. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Trotz der Abtretung ist der Besteller noch zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Kaufvertrag oder laufender Geschäftsbeziehung nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Besteller gestellt ist. Der Besteller ist verpflichtet uns hinsichtlich der abgetretenen Forderungen alle Schuldner  zu  benennen,  alle  zum  Forderungseinzug  erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

(4) Erfolgt eine Verarbeitung oder eine Vermischung mit uns nicht besitzfremden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.

 

§ 8 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

§ 9 Sonstiges und Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages bzw. einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt im Falle der ganzen oder teilweisen Unwirksamkeit einer Regelung, diese durch eine andere zu ersetzen, die der beabsichtigten Wirkung der unwirksamen Regel möglichst nahe kommt.


Gropack Verpackung GmbH, Gräfelfing, Stand: 28.Jan 2022

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